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Irmgard Badura

Beauftragte für die Belange von
Menschen mit Behinderung

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Stellungnahme zur Abzweigung von Kindergeld

Sehr geehrter Herr Vorsitzender Schaidinger,
sehr geehrter Herr Präsident Dr. Brandl,
sehr geehrter Herr Präsident Dr. Kreidl,
sehr geehrter Herr Präsident Hölzlein,
sehr geehrter Herr Vorsitzender Holtzwart,
sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend möchte ich in o.g. Sache grundsätzlich Stellung nehmen:

Die Rechtslage ist meines Erachtens in Folge zweier BFH-Urteile (Urteil v. 17.12.2008, Az. III R 6 / 07; Urteil v. 9.2.2009, Az. III R 37/07), welche auf die maßgebliche Vorschrift des § 74 EStG abstellen, wie folgt:

Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Kommunen, ob und in welcher Höhe sie die Abzweigung des Kindergeldes bei der Familienkasse beantragen oder nicht; gleichzeitig sind die Kommunen dabei an die Grundsätze der Sparsamkeit / Wirtschaftlichkeit gebunden. Die Familienkassen müssen dann über diesen Antrag wiederum ermessensgerecht entscheiden.

Dies gilt insbesondere für folgende Fallkonstellationen:

  1. Das behinderte volljährige Kind erhält Grundsicherungsleistungen nach Sozialhilferecht vom Sozialleistungsträger (= Kommunen) - so die Fallkonstellation im Urteil v. 17.12.2008.
  2. Das volljährige behinderte Kind ist auf Kosten des Sozialleistungsträgers (= Kommunen) vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht - so die Fallkonstellation im Urteil v. 9.2.2009.

Soweit ich die Urteile richtig interpretiere, ist das Argument dieser Rechtsprechung, dass das Kindergeld grundsätzlich dem Sozialleistungsträger zustehe, soweit dieser in erster Linie für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Anderes gelte dann, wenn die Aufwendungen der Eltern für das Kind mindestens die Höhe des Kindergeldes erreichen. Dann sei eine Abzweigung nicht mehr ermessensgerecht.

Das bedeutet, dass die Abzweigung teilweise oder sogar ganz seitens der Eltern vermieden werden kann, wenn sie durch Belege Aufwendungen für ihr Kind nachweisen können.

Das bedeutet in meinen Augen für den status quo Folgendes: Ich fordere die Kommunen als Antragsteller und die Familienkassen als über den Antrag entscheidende Behörden auf, über diese Möglichkeit der Abwendung der Abzweigung ordentlich aufzuklären. Erfreulicherweise hat auch Frau Staatsministerin Haderthauer bereits kürzlich die Kommunalen Spitzenverbände um diese Aufklärung gebeten.

Diese Aufklärung ist meines Erachtens auch vor allem deshalb unerlässlich, da den Eltern überhaupt die Möglichkeit gegeben werden muss durch die Vorlage von Belegen die Abzweigung zu vermeiden - auch angesichts der Tatsache, dass jahrelang eben keine Abzweigung in diesen Fallkonstellationen erfolgte.

Problematisch an der Rechtsprechung des BFH sehe ich den Punkt, dass die Eltern im Regelfall ihre sämtlichen Aufwendungen für das Kind belegen müssen. Denn insofern stellte nämlich der BFH im Urteil v. 9.2.2009 fest, dass nur tatsächlich entstandene und durch Belege glaubhaft gemachte Kosten zu berücksichtigen seien.

Zumindest für die Fallkonstellation, dass die Kinder bei den Eltern leben, halte ich diese Aussage für nicht nachvollziehbar. Denn in solchen Fallkonstellationen kann man vom Regelfall der Lebenswirklichkeit ausgehen, nämlich dass die Eltern natürlich Aufwendungen für ihr Kind haben, die das Kindergeld übersteigen. Alles andere wäre meines Erachtens lebensfremd.

Meines Erachtens müssten die Kommunen bzw. die Familienkassen deshalb auch ohne Vorlage von Nachweisen im Regelfall davon ausgehen, dass Eltern erhebliche finanzielle Aufwendungen haben, zumindest wenn ihre volljährigen behinderten Kinder bei ihnen im Haushalt leben. Folglich bin ich davon überzeugt, dass zumindest in diesen Fällen auch ohne Vorlage von Belegen von einem Abzweigungsantrag abzusehen ist. Hierzu fordere ich die Kommunen ausdrücklich auf. Genauso fordere ich die Familienkassen auf, in diesen Fällen auch ohne Vorlage der Belege, den Abzweigungsantrag abzulehnen.

Für die Zukunft kann meines Erachtens diese Problematik nur - falls rechtlich möglich - durch eine völlig klare Weisung des Bundes an seine Familienkassen gelöst werden. Falls dies nicht möglich ist, kann diese Problematik nur durch eine Änderung des bundesrechtlichen § 74 EStG zufriedenstellend für Menschen mit Behinderung gelöst werden. Letztlich sollte darin die Abzweigung von Kindergeld bei Kindern mit Behinderung vom Grundsatz her unterbunden werden.

Der Grund für diese Einschätzung liegt in dem Verfahren der Kindergeldabzweigung:

Die Kommune stellt in o.g. Fallkonstellationen eigenverantwortlich im eigenen Ermessensbereich einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes bei der zuständigen Familienkasse. Die Familienkassen, welche Bundesfinanzbehörden sind, fällen dann eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Frage, ob sie der Abzweigung zustimmen oder nicht. Die Entscheidung über die Abzweigung liegt also letztlich bei der Familienkasse.

Mit freundlichen Grüßen

Irmgard Badura
Beauftragte der Staatsregierung


28.02.2012
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