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Irmgard Badura

Beauftragte für die Belange von
Menschen mit Behinderung

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Kommunikation / Dienstleistung

Gebärdensprache
Deutsche Gebärdensprache

Leichte Sprache

auf dieser Seite:

Allgemeines

Das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz beinhaltet einige Regelungen zum Thema barrierefreie Kommunikation. Beispielsweise erkennt Artikel 6 die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache an. Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt. Die Behörden sind verpflichtet bei schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können verlangen, dass diese Dokumente entsprechend zugänglich gemacht werden (z. B. in Braille oder Großdruck), soweit dies für die Wahrnehmung der eigenen Rechte notwendig ist.

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Handlungsbedarf

Der Bereich der öffentlichen Dienstleistungen muss hinsichtlich der Barrierefreiheit weiterentwickelt werden. Hierzu gehört es, dass Beschäftigte im Publikumsverkehr entsprechend im Umgang mit Menschen mit Behinderung gründlich geschult werden. Dies betrifft aus meiner Sicht alle Behörden mit Publikumsverkehr, unabhängig davon ob sie staatlich, kommunal oder in sonstiger Art und Weise öffentlich-rechtlich organisiert sind. Ein besonderes Anliegen ist mir dabei der Umgang mit Menschen mit seelischer Behinderung beziehungsweise Lernschwierigkeiten. Besonders diese Gruppen der Bevölkerung haben größere Probleme beim Umgang mit Behörden. Zu einer entsprechend barrierefreien Dienstleistung von Behörden gehören neben einem sehr sensiblen Umgang mit den Menschen auch die Bereitstellung von Informationsmaterial in leichter Sprache und die Gestaltung der Verwaltungsakte für diese Personengruppe in leichter Sprache. Zu einer entsprechenden barrierefreien Dienstleistung kann es auch gehören, dass man eventuell über den eigenen Zuständigkeitsbereich hinaus beraten muss.

Im Bereich der privaten Dienstleistungen wird es darauf ankommen, dass man die Unternehmen hinsichtlich der Erfordernisse der Barrierefreiheit stärker sensibilisiert. Beispielsweise könnte man den Einzelhandel dahingehend sensibilisieren, dass zu einer umfassenden Barrierefreiheit von Einzelhandelsgeschäften nicht nur die Zugänglichkeit für mobilitätseingeschränkte Menschen gehört, sondern dass auch beispielsweise mindestens eine Kasse mit einer Induktionsschleife für Menschen mit Hörbehinderung vorgesehen ist oder eine Einkaufs-Begleitung für sehbehinderte Menschen angeboten wird.

Insgesamt nimmt das Internet immer mehr die Funktion als Informationsquelle ein. Im BayBGG und der dazugehörigen Verordnung (BayBITV) werden die Landesbehörden dazu aufgefordert, ein barrierefreies Internetangebot bereit zu stellen. Dieses Informationsangebot sollte sich meiner Ansicht nach auch auf Kommunen und andere Stellen - im öffentlichen und privaten Bereich ausweiten. Barrierefreiheit sollte modern werden!

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Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen finden Sie unter:
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml;
jsessionid=0E71761DE5630B6F3A2299B05DFE5DBD.jp44?
showdoccase=1&doc.id=jlr-BehGleichGBYrahmen&doc.part=X


23.12.2011
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